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Steuererklärungs-
verfahren im Jahre 2024

Alle Steuerpflichtigen werden zur Abgabe einer Steuererklärung 2023 für die Staats- und Gemeindesteuern und für die Direkte Bundessteuer aufgefordert. Die Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen wurde im Amtsblatt des Kantons veröffentlicht. Die Gemeindesteuerämter werden die Formulare den Personen, deren Steuerpflicht bekannt ist, im Januar 2024 zustellen. Wer bis dann kein Formular erhalten hat, muss von sich aus ein solches beim Steueramt der Wohngemeinde verlangen.

Die Steuererklärung ist jeweils bis am 31. März einzureichen. Andernfalls ist bis am 31. März ein Fristverlängerungsgesuch ans Steueramt zu stellen.

Lassen Sie Ihre Steuererklärung unsere «Sorgen» sein. Gerne übernehmen wir für Sie das Ausfüllen (samt allfälliger Fristverlängerung). Für einen Beratungstermin stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktnahme.

Steuern sparen leicht gemacht…
Für die Unterhaltskosten eines Eigenheims kann jährlich zwischen effektiven Kosten und Pauschalabzug (20 % des Eigenmietwerts oder Mietertrags) gewählt werden. Wenn Sie bereits wissen, dass die effektiven Kosten in der Höhe der Pauschale oder höher liegen, lohnt es sich, weitere Unterhaltsarbeiten vorzuziehen, damit Sie im Folgejahr vom Pauschalabzug profitieren können. Planen Sie eine grössere Renovation, kann es sich lohnen, die Kosten über mehrere Jahre zu verteilen. Bitte beachten Sie, dass Ausgaben für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen auch im Rahmen einer erstmaligen Installation abzugsfähige Aufwendungen darstellen.

COVID und Berufskostenabzüge
«Die Corona-Pandemie bringt bekanntermassen einige tiefgreifende Veränderungen mit sich. Neben den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungen ergeben sich auch Veränderungen im steuerlichen Bereich. So ist zum Beispiel der Begriff Homeoffice aktuell kaum mehr aus unserem Vokabular wegzudenken.

Die steuerpflichtigen Personen können zwischen einer pauschalen und einer effektiven Geltendmachung der Berufskosten wählen. Bei der Wahl der pauschalen Geltendmachung der Berufskosten sind diese in den meisten Kantonen so in Abzug zu bringen, wie wenn keine Corona-Massnahmen bestehen würden. Auch der Kanton Zürich folgt dieser pragmatischen Lösung und behandelt die berechtigen Abzüge als bestünden keine Massnahmen»

Steuern gekonnt sparen
«Eine Aus- oder Weiterbildung, welche auf die aktuelle oder eine mögliche spätere Erwerbstätigkeit ausgerichtet ist, kann bis max. CHF 12’000.– pro Person vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Neben den Kurskosten sind auch dazugehörige Auslagen, wie beispielsweise Prüfungsgebühren, Fahrtkosten und Auslagen für Fachliteratur abzugsfähig. Dabei muss das 20. Lebensjahr vollendet sein und ein Abschluss auf Sekundarstufe II (Lehr-/Mittelschulabschluss) vorliegen.»

Aktuelles aus dem Steuerrecht
«Kosten für die Fremdbetreuung von Kindern können bis zu einem Maximalbetrag von CHF 10’100.– pro Kind und Jahr in Abzug gebracht werden. Beispielsweise wenn das Kind während der Arbeitszeit der Eltern oder des Elternteils oder dem Besuch einer Weiterbildung in der Kinderkrippe betreut wird.
Eine Erhöhung der Maximalabzüge für die externe Kinderbetreuung ist aktuell Gegenstand der politischen Debatte. Der Nationalrat hat sich am 14. Juni 2021 als Erstrat für deutlich höhere Abzüge bei den Steuern für die familienexterne Kinderbetreuung ausgesprochen. Eine gleichzeitige Erhöhung des allgemeinen Kinderabzugs lehnte er ab. Ebenso befürwortet der Bundesrat die Erhöhung des maximalen Abzugs für die familienexterne Kinderbetreuung von 10’100 auf 25’000 Franken bei der direkten Bundessteuer.»

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