Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel und das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
Steuerbarer gewerbsmässiger Liegenschaftshandel liegt gemäss bundesgerichtlicher Praxis in der Regel dann vor, wenn eine steuerpflichtige Person An- und Verkäufe von Liegenschaften systematisch und mit der Absicht der Gewinnerzielung vornimmt. Keine selbstständige Erwerbstätigkeit im Bereich des Immobilienhandels liegt indessen vor, wenn lediglich das eigene Vermögen verwaltet wird, auch wenn das Immobilienvermögen umfangreich ist.
Abzug von Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort
Ein Steuerpflichtiger, der einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, kann die Kosten für die Benutzung seines Privatfahrzeugs als Gewinnungskosten für den Weg zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abziehen, wenn er dadurch seine Fahrzeit um mindestens eine Stunde pro Tag verkürzen kann. Der Steuerpflichtige sollte jedoch auch analysieren, ob Hybridlösungen (Kombination von Privatfahrzeug und öffentlichen Verkehrsmitteln) möglich sind.